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Zuchtrichtlinien des 1.ITAVC e.V.

§ 1 Zuchtrichtlinien

a. Der Züchter ;
Als Züchter gilt, wer Eigentümer einer Zuchtkatze bzw. eines Zuchtkaters ist und den
Namensschutz seines Zwingers beim Zuchtbuchamt des 1. ITAVC e.V. erworben
oder beantragt hat.

b. Zuchtkatze / Zuchtkater
Dieser Begriff gilt für Katzen, deren Rassereinheit im Sinne dieser Zuchtordnung durch
einen Stammbaum, der von einem anerkannten Verband ausgestellt wurde, nach-
weisbar ist. Eine Zuchtkatze (Kater) sollte vor einer Verpaarung auf einer Int. Rassekatzenausstellung mindestens ein Vorzüglich erhalten haben.



§ 2 Der Züchter
Die Züchter des 1. ITAVC e.V. sind verpflichtet, sich ausschließlich der Hobbyzucht zu widmen. Vermehrungs- bzw. Massenzucht, die als gewerblich zu betrachten ist, ist
verboten. Strengstens untersagt wird ebenfalls Tiere an Zoohandlungen, Tierhändler, Versuchslabors oder andere Institutionen, die gewinnbringend tätig sind, abzugeben.
Das Verstümmeln von Katzen ist strengstens verboten. Hierunter fallen z.B. Krallen-
oder Schwanzamputationen, Eindrücken des Nasenbeins sowie andere Körperverletzungen.

Eine Anzeige wegen Tierquälerei bzw. Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, behalten wir uns in obigem Fall vor.

a. Verstöße gegen § 7 der Zuchtregeln sowie § 7 Abs. j der Satzung
können zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds aus dem 1. ITAVC e.V.. führen.
Alle schwebenden Anforderungen eines Mitglied an den Verein werden in diesem Fall nicht
mehr bearbeitet bzw. an den Antragsteller zurück gesandt.

§ 3 Meldepflicht

a. Alle in einer Zucht befindlichen Zuchtkatzen / -kater sind dem Zuchtbuchamt in
schriftlicher Form zu melden. Der Meldung sind Kopien der Stammbäume dieser Tiere
beizufügen, die zur Registrierung dienen. Wenn eine Umschreibung der Stammbäume
auf den 1. ITAVC e.V. gewünscht wird, ist der Originalstammbaum beizufügen, er verbleibt
in der Geschäftstelle.
Eine Umschreibung ist keine Pflicht und bleibt somit dem Züchter freigestellt.
Rassereine Türkisch-Angora und -Van Katzen werden in ihren Stammbäumen nicht
besonders gekennzeichnet. Der 1. ITAVC e.V. behält es sich jedoch vor, bei
entsprechender Nachfrage ( Deckkaterverzeichnis, Jungtiervermittlung etc. )
auf Fremdeinkreuzung hinzuweisen.

b. Die Kastration oder Abgabe von Zuchttieren ist dem Zuchtbuchamt in folgender
Form schriftlich mitzuteilen:

1. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Rasse, gemeldet in welchem Verein
sowie Zuchtbuchnummer.

2. Ist die Katze / der Kater zur Weiterzucht abgegeben oder kastriert worden,
bleibt der Kastrat im eigenen Besitz.

c. Zuchtkatzen dürfen frühestens ab dem 10. Lebensmonat erstmalig gedeckt werden.
Sollten gesundheitliche Gründe eine frühere Deckung notwendig machen, so muss eine
vorherige Genehmigung beim Zuchtbuchamt beantragt werden.
Dem Antrag muss ein tierärztliches Gutachten beigefügt werden, in dem erklärt wird,
warum eine Frühdeckung notwendig erscheint.
Eine Frühdeckung ohne vorherige Genehmigung erhält keine Stammbäume und kann
im schlimmsten Fall zum Ausschluss aus dem Verein führen.
Die zu verpaarenden Tiere müssen gesund sein d.h.
pilz-, wurm- und parasitenfrei und zumindest gegen Katzenseuche
und -schnupfen ausreichend geimpft sein.
Ein Leukose- und FIP-Test wird dem Besitzer der Zuchtkatze als auch dem Besitzer des
Deckkaters empfohlen, bleibt jedoch freigestellt. Der Test sollte nicht älter als sechs
Wochen sein.
Blutgruppen sollten vor einer Verpaarung auf Verträglichkeit getestet worden sein, Pflichttest besteht bei Somali und Abessinier.

NEU ab 1.4.03:
darf eine Zuchtkatze innerhalb von zwei Jahren drei Wurfe zur Welt bringen. Sofern dies geschehen ist muss nach dem letzten Wurf allerdings eine Pause von mindesten 10 Monaten eingehalten werden.

Trächtige Katzen sollten ab der 3. Trächtigkeitswoche nicht mehr ausgestellt werden.

§ 4
Zuchteinschränkungen
a. Im Sinne der Gesundheit- und Rassereinerhaltung sind Fremdeinkreuzungen
nur bei folgenden Rassen erlaubt:



Abessinier X Somali
Balinese X Mandarin
Balinese X Orientalisch Kurzhaar
Balinese X Siam
Mandarin X Orientalisch Kurzhaar
Mandarin X Siam
Siam X Orientalisch Kurzhaar
British Kurzhaar X Kartäuser
Britisch Kurzhaar X Scottish Fold
Kartäuser X Scottish Fold
Europäisch Kurzhaar X Scottish Fold
Europaisch Kurzhaar X Manx
Perser X Colourpoint
Perser X Exotisch Kurzhaar
Colourpoint X Exotisch Kurzhaar



folgende Verpaarungen sind in jedem Fall verboten
Paarungen der Rasse Scottish Fold x Scottish Fold und Manx x Manx sind auf keinen Fall gestattet.

b. Geschwisterverpaarung ist generell nicht zugelassen. Hierzu bitte auch den
Zuchtausschuss befragen.

Paarungen Vater - Tochter sowie Mutter - Sohn sind vorher mit Angabe des

Zuchtziels dem Zuchtbuchamt unter Beifügung von Kopien der Ahnentafeln schriftlich zu
melden.

Der Bescheid erfolgt ebenfalls schriftlich und im Fall der Ablehnung unter Angabe der
Gründe. Wird die beantragte Sondergenehmigung aus zwingenden Gründen abgelehnt,
so ist der Beschluss des Zuchtbuchamtes verbindlich.
Jungtiere aus solch einer Inzestverpaarung bekommen in ihrer Ahnentafel den Zusatz-
vermerk " Zur Zucht nur mit fremden Blutlinien zugelassen

c. Bei Türkisch Angora ist eine Paarung verboten, wenn beide Elterntiere weiß
sind. Generell dürfen diese Tiere nur mit farbigen Tieren ihrer Rasse verpaart werden.
Alle Züchter weißer Katzen, welche dem 1. ITAVC e.V. angehören, müssen ihrem
Stammbaumantrag die jeweiligen Hörfähigkeitsbescheinigungen beifügen.
Ein audiometrischer Test ist z.Zt. noch freiwillig, verlangt wird jedoch eine Hörfähigkeits-
bescheinigung auf akustische Geräusche, welche von einem approbierten Tierarzt
durchgeführt wurde.
1. ITAVC e.V. werden nur Stammbäume für weiße Katzen ausgestellt, die diesen
Nachweis beiliegen haben. Nichthörende weiße Katzen erhalten einen deutlich sichtbaren
Vermerk in ihrem Stammbaum, dass das betreffende Jungtier zuchtuntauglich ist.
Züchter im 1. ITAVC e.V. müssen für weiße Zuchtkätzinnen bzw. Kater, bevor mit ihnen
gezüchtet wird, dem Zuchtbuchamt des 1.ITAVC ebenfalls eine der oben genannten
Hörfähigkeitsbescheinigungen vorlegen.

Diese Maßnahmen dienen dem Ziel, weiße Katzen zu erhalten, jedoch eine Zucht mit
hörgeschädigten bzw. tauben Tieren auszuschließen.
Dieser Passus gilt für weiße Katzen aller Rassen.

d. Tiere mit folgenden gesundheitlichen Schäden oder Wesensmängeln sind von der

Zucht ausgeschlossen:

- Taubheit

- Rachen-, Gaumen- oder Nasenspaltung

- Deformation des Lidrandes

- Mißbildung der Gliedmaßen

- Knickschwanz

- Hodenveränderung ( Einhoder )

- Gebissdeformationen

- Muskel- oder Sehnenverkürzung

- Tiere mit starker Aggressivität

- HD

- PKD

Ahnentafeln für Tiere mit diesen angeborenen Schäden erhalten den Vermerk
" Zur Zucht nicht geeignet ".
Der Züchter ist verpflichtet sicherzustellen, dass mit diesen Tieren durch ihn oder Dritte
nicht gezüchtet wird.

e. Die Zucht von Katzenrassen mit gesundheitlichen Schäden sind im 1.ITAVC e.V. nicht zugelassen.

§ 5
Zwingername
Für eine Erstregistrierung müssen drei verschiedene Zwingernamen in der Reihenfolge
der Bevorzugung eingereicht werden. Das Zuchtbuchamt des 1. ITAVC e.V. überprüft
ob und gegebenenfalls welcher Zwingername bereits vergeben ist. Der Antragsteller
erhält die Bestätigung des eingetragenen Zwingernamens erst nach positivem Abschluss
dieser Überprüfung.

Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, ob der Zwingername vor oder hinter dem Namen des Tieres platziert werden soll. Eine willkürliche Platzierung ist nicht zulässig.
Zwingernamen, die in anderen Vereinen nachweislich registriert waren, können beim
Eintritt in den 1. Internationalen Türkisch Angora und Van Club e.V. - Allgemeine
Katzenfreunde übernommen werden.
Der Namensschutz erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die Wieder-
Verwendung durch Dritte bleibt jedoch mit Ausnahme einer Übereignung des Eigentümers
verboten.

§ 6 Deckkater
Vor eine geplante Verpaarung sollten zuerst die Stammbäume überprüft werden, ggf
können sie auch an den Zuchtausschuss zur Prüfung geschickt werden.
Der Besitzer eines Deckkaters ist verpflichtet, dem Besitzer der Katze sofort nach der Deckung einen ausgefüllten und unterschriebenen Decknachweis sowie eine Kopie der Ahnentafel des Deckkaters zu übergeben. Bleibt eine Paarung erfolglos, muss der
Besitzer des Deckkaters spätestens 6 Wochen nach dem Deckdatum hiervon in Kenntnis gesetzt werden. In diesem Fall hat der Besitzer der Katze bei demselben Kater mit der
selben Katze eine Nachdeckung frei, sofern andere Beschlüsse in einem Deckvertrag
festgehalten wurden.
Die Deckgebühr ist sofort nach der Deckung fällig.
Ins Deckkaterverzeichnis des Zuchtbuchamtes des 1. ITAVC e.V. werden nur die Deckkater aufgenommen, die nachweislich gesunde Jungtiere gezeugt haben.

§ 7 Würfe
Der Züchter ist verpflichtet das Zuchtbuchamt über die Geburt eines jeden Jungtieres zu
benachrichtigen. Für die Deck- und Wurfmeldungen ist das vorgeschriebene Formular
zu verwenden. Sie sind zusammen mit den Stammbaumkopien der Elterntiere des Wurfes
bis spätestens sechs Wochen, bei Maskenkatzen, weiß ( odd-eyed ) und silber innerhalb zehn Wochen nach der Geburt des Wurfes dem Zuchtbuchamt zuzuleiten. Bei Überschreitung dieser Fristen wird eine zusätzliche Gebühr von 2,00 €uro Versäumniszuschlag fällig.
Die Bearbeitung der Wurfmeldung erfolgt nach Posteingang. Die Wurfmeldung ist der Antrag zur Erstellung des Stammbaumes für alle Jungtiere, die aufgeführt sind. Es wird den Mitgliedern des 1. ITAVC e.V. aus Seriositätsgründen empfohlen, Jungtiere nur mit Stammbaum abzugeben.
Jungtiere dürfen erst ab der 12. Lebenswoche abgegeben werden. Bei Verkauf des Jungtieres sind der Kaufvertrag, der Stammbaum sowie der Impfausweis nach Erhalt des vollen Kaufpreises zu übergeben.
Erforderlich sind Impfungen gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen. Die Tiere müssen
bei Abgabe entwurmt ( mit Vermerk im Kaufvertrag ) pilz- und parasitenfrei sein.
Es ist nach bestem Wissen und Gewissen zu überprüfen, ob der Käufer das Tier nicht im Auftrag unbekannter Dritter oder zwecks Weiterverkauf erwirbt.
Bei der Mitgliederhauptversammlung vom 03.10.2004 wurde beschlossen, dass
10 Tage nach der Geburt die Wurfmeldung mit Ahnentafeln eingereicht werden
muss, alle weiteren Daten haben die, wie oben benannte Zeit der Anmeldung.

§ 8 Stammbäume
Bei Importen von Rassen, die natürlichen Ursprungs sind und von freilebenden Tieren ihrer Heimat abstammen, muss ein Nachweis dieses Importes erbracht und beim Zuchtbuchamt vorgelegt werden. Nach Vorstellung des Tieres beim Zuchtwart oder bei einer Ausstellung
mit dem Urteil " zuchttauglich " (V), erfolgt ein Eintrag im Stammbaum als Importkatze aus
dem jeweiligen Land, die daraus entstehenden Nachfahren erhalten bis zur dritten Generation RIEX-Papiere.
Stammbäume dürfen vom Besitzer / Züchter nicht eigenhändig ergänzt oder verändert
werden. Korrekturen oder Änderungen dürfen nur durch das Zuchtbuchamt vorgenommen
werden.

Die Stammbaumgebühr betrag 11,00 € und sind Laminiert um Manipulationen der Eintragungen zu vermeiden.
Auf der Rückseite des Stammbaumes ist eine Rubrik für errungene Titel eingeräumt.
Auf Wunsch kann der Stammbaum an das Zuchtbuchamt geschickt und diverse Ein-
tragungen kostenlos erbeten werden. Dem Stammbaum sind die entsprechenden Ausstellungsurkunden und die dazugehörigen Richterberichte in lesbaren Kopien beizufügen.

§ 9 Infektionskrankheiten
Ansteckende Infektionskrankheiten wie z.B. Leukose, FIP, FIV, Katzenseuche, Tollwut usw.
sowie Pilzerkrankungen sind dem Verein sofort zu melden.
Der betreffende Zwinger wird mit einer sofortigen Zwingersperre belegt, bis sich der
Bestand wieder in einwandfreiem Zustand befindet.



§ 10 Tierschutzgesetz
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Bestimmungen ist im Sinne einer Mindest-
anforderung für alle Mitglieder bindend.
 

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