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1.ITAVC e.V. „Katzenzucht & Schutzverein“ für alle Rassen

http://www.1itavc.de

Friedrich-Ebert-Str.199, 42549 Velbert, Tel. 02051-955546 + 955548 + 85597, Fax 955547



§ 1 Der 1. Internationale Türkisch und Van Club (1.ITAVC) e.V., mit Sitz in Velbert, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Geschäftsjahr beginnend ab: 1.1.1991 Der Club ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Velbert eingetragen.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Velbert-Heiligenhaus e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Ziel und Zweck:

a. Gegründet von Türkisch Angora und -Van Züchtern, vereint der 1.ITAVC e.V. Züchter,
Halter und Freunde aller Katzenarten und vertritt deren Interessen mit dem Ziel der
Förderung der Rassekatzenzucht und der artgerechten Haltung als Haustier. Ebenso die
Betreuung in der Zucht und Reinerhaltung Türkischer Katzenrassen. Weiter eine
Unterstützung in der gesunden Zucht aller Katzenarten.

Es gelten die allgemein gültigen Standards.

b. Der Tierschutzgedanke wird durch Aufklärung vertreten und durch Belehrung gefördert.

Hier soll der Club eine gute Hilfe sein.

c. Artenschutz aller ursprünglichen Katzenarten - einschließlich Hauskatzen - und dies auf
internationaler Basis.

d. Der Club bildet sachkundige Katzenhalter aus, die bei den Mitgliedern eine Zwinger- bzw.
Wurfkontrolle durchführen können; dies im Rahmen eines Zuchtwartes. Durch

Kontaktpflege mit ausländischen Vereinen fördern wir so das Bekannt machen der
türkischen Katzenrassen.

e. Der Club kann sich ggf. einer Dachorganisation anschließen.

f. Der Club gibt eine Zeitschrift heraus mit Informationen über alles was Haltung, Zucht und
Ausstellung betrifft.

g. Der Club führt ein eigenes Zuchtbuch und erstellt Ahnentafeln.


§ 7 Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied (Vollmitglied)

a. Mitglied des Clubs kann jeder Geschäftsfähige werden. Minderjährige bedürfen der
Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

b. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorsitzenden des Clubs.

c. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes sowie der Mitglieder-
versammlung als Anerkennung für hervorragende Verdienste um den 1.ITAVC verliehen
werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

d. Jede neue Mitgliedschaft wird in der Clubzeitschrift veröffentlicht. Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages sowie eine spätere Kündigung wird dem Betroffenen in schriftlicher
Form mitgeteilt und bedarf keiner Begründung. Hierüber entscheidet der Vorstand.

e. Alle Vollmitglieder sind in gleicher Weise stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft erlischt
durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss. Ist die Streichung oder der
Ausschluss durch den Vorstand erfolgt, so wird dies in der Clubzeitschrift mitgeteilt. Nach
Ausscheiden erlischt jeder Anspruch auf etwaige Forderungen.

f. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist spätestens 3 Monate vor
Jahresende schriftlich per Einschreiben an die Geschäftsstelle zu richten.

g. Ist ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand, so kann die Streichung erfolgen
und der Beitrag eingeklagt werden.

h. Nach Austritt ist ein Mitglied verpflichtet, jegliche rückständigen Zahlungen zu entrichten,
dies gilt auch für andere Arten der Mitgliedschaft.

i. Aufnahmegebühr und Beitrag, die im voraus bis zum 31.1. jeden Jahres zu entrichten sind,
werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Gebühren für sonstige
Dienstleistungen ( Zwingerschutz, Stammbäume, Ausstellungen usw. ) bestimmt der
Vorstand. Die ordentlichen Vereinsmitglieder haben die Beiträge im Voraus auf das
Bankkonto des Vereins zu entrichten. Die von der Mitgliederversammlung sowie dem
Vorstand festgesetzten Gebühren sind verbindlich.

Der Vereinsbeitrag beträgt ab 01.012003 für alle Vereinsmitglieder 45,--€uro .

Im Beitrag inbegriffen ist die Vereinszeitung " SHOW CATS ".

j. Ein vereinswidriges Verhalten, d.h. üble Nachrede gegenüber Clubmitgliedern sowie
Rufschädigung des Clubs und mangelhafte Tierhaltung, werden als Verstoß gegen die
Regeln des 1.ITAVC angesehen und haben den Ausschluss zur Folge.

§ 8 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind:
1.Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 9
Mitgliederversammlung
a. Der 1. Vorsitzende, der anlässlich einer Mitgliederversammlung als erstes neu zu wählen
ist, kann anlässlich der Wahl der beiden anderen Vorstandsmitgliedern ein Vetorecht
dahingehend ausüben, dass die beiden anderen Mitglieder des Vorstandes statt mit
einfacher Mehrheit mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen sind.

b. Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, dies möglichst im
1. Quartal des neuen Kalenderjahres ( Geschäftsjahr ist Kalenderjahr ).
Folgende Punkte fallen an:
Geschäftsbericht,
Wahl der Vorstandsmitglieder,
Regelung des Jahresbeitrages bzw. Aufnahmegebühr,
Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen,
Clubordnungen oder sonstige Änderungen,

c. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn Clubinteressen dies
erforderlich machen.

d. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, mit Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen,
einzuberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt die Frist zwei
Wochen.

e. Eine Satzungsänderung kommt mit Beschluss von 3/4 der erscheinenden
stimmberechtigten Mitglieder zustande.

f. Die Vorstandsmitglieder werden bei der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, danach ist eine Neu- oder
Wiederwahl durchzuführen.

§10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 6 natürlichen Personen inklusive der Rechtsämter, die Mitglieder des Vereins sein müssen und in keinem weiteren Katzenverein als Mitglied geführt werden.

Innerhalb des Vorstandes sind folgende Ämter zu besetzen:

- das Amt des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden

- das Amt des Schatzmeisters

- das Amt des Obmann des Zuchtausschusses

- das Amt desProtokollführer (Schriftführer)

- das Amt des Obmann im Rechtsausschusses,

- das Amt des Obmann im Gesundheitsausschuss

a. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 des BGB sind der erste und der zweite
Vorsitzende sowie der Schatzmeister.
Jeweils zwei der genannten Personen sind gemeinsam vertretungsbefugt.

b. Der 1. Vorsitzende ist für die Arbeit der Gruppen zuständig. Er wird durch die
Gruppenvorstände in seiner Arbeit unterstützt. Zu seinem Haushaltbereich gehört der
Rechtsausschuss.

c.
Den Anordnungen des Vorsitzenden ist in jeder Hinsicht, soweit es im rechtlichen Sinne
geschieht, nachzukommen

§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Clubs unter Beachtung der
einschlägigen Bestimmungen in Anspruch zunehmen. Es wird eine Vereinszeitschrift erstellt.
Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder:

a.
alle Bestimmungen des Vereins und Beschlüsse seiner zuständigen Organe
einzuhalten;

b. die Zucht und Haltung der Katzen ernsthaft und unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Vorschriften zu betreiben, die Tiere gewissenhaft zu pflegen, sie frei von Krankheiten zu
halten und die Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen;

c. die Geschäftsstelle des Vereins von Krankheiten ansteckender Natur umgehend schriftlich
zu unterrichten;

d.
ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber stets pünktlich nachzukommen.

§ 12
Haftung
Der Verein haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der Mitglieder und Schäden, die
durch Mitglieder und / oder Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins verursacht wurden. Im übrigen ist die Haftung des Vereins auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften nicht für den Club.

§13 Clubämter

a. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abfassung des Jahresberichtes
und Rechnungsabschlusses, Vorbereitung der Mitgliederversammlung, ordnungsgemäße
Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der
Vereinsauflösung, die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie die
Verleihung und Anerkennung etwaiger Ehrenmitgliedschaften, Auszeichnung von
Mitgliedern für besondere Verdienste, außerdem die Erstellung von Zucht- und
Haltungsrichtlinien, Registriervorschriften und Richtlinien für die Erstellung von
Ahnentafeln.

b. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder
beschlussfähig. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

c. Alle Clubämter werden ehrenamtlich wahrgenommen. Ein Vorstandsmitglied kann 2 Ämter,
ausgenommen die Ämter des § 26 BGB, wahrnehmen und besitzt dann auch
ein gesondertes Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden.

d.
Mitglied des Vorstandes kann nur derjenige werden, der dem Club mindestens 3 Jahre als
ordentliches Mitglied angehört. –und in keinem weiteren Katzenspezifischen Verein Vollmitglied ist-
Ausnahmen mit Zustimmung aller, bei einer Jahreshauptversammlung möglich.

e. Der Schriftführer:

Der Schriftführer führt den Schriftverkehr soweit dieser nicht in den Bereich eines anderen
Der Schriftführer führt den Schriftverkehr soweit dieser nicht in den Bereich eines anderen Clubamtes fällt. Er erstellt Protokolle über alle Mitgliederversammlungen sowie Sitzungen
des Clubvorstandes und des erweiterten Vorstandes.
Unterzeichnende sind der Schriftführer und der 1. Vorsitzende.

f. Der Schatzmeister:
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und leitet die Clubgeschäftsstelle in
Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden. Er ist mit Handlungsvollmacht für die laufenden
Geschäfte des Clubs verantwortlich und verwaltet zusammen mit dem ersten und dem
zweiten Vorsitzenden das Vereinsvermögen. Er erstellt einen Jahreshaushaltsplan. Er ist
ermächtigt, Aufwandsentschädigungen unter Berücksichtigung steuerlicher Richtlinien an
Mitglieder in nachweisbarer Höhe zu bezahlen. Pauschalabgeltungen bedürfen der
Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

g.
Der Zuchtausschuss
Der Zuchtausschuss arbeitet in Zusammenarbeit mit dem Leiter des Zuchtbuchamtes. Die
Zucht und Haltungsrichtlinien werden von ihm erarbeitet und vom Vorstand beschlossen.
Die Gebühren in Zuchtangelegenheiten schlägt der Zuchtausschuss vor und werden durch
die Mitgliederversammlungen beschlussfähig. Nach international anerkannten Richtlinien
werden die Rassestandards ausgearbeitet und ihre Auswirkung in der Zucht überwacht.
Der Zuchtausschuss kann über Zuchtangelegenheiten in der Vereinszeitschrift berichten.Er ist befugt, unangemeldet Zwingerkontrollen durchzuführen wenn er dies für angebracht
hält. Ahnentafeln werden von ihm erstellt und vom Vorsitzenden des Clubs abgezeichnet.

h. Der Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss überwacht die Einhaltung der Satzung, Richtlinien,
Geschäftsordnungen und Versammlungsbeschlüsse des Clubs. Er kann ohne Antrag tätig
werden. Streitigkeiten innerhalb des Clubs werden nach erfolglosem Schlichtungsversuch
vom Rechtsausschuss behandelt und entschieden. Dieser kann Bußgelder, Verwarnungen,
Zuchtsperren, Ausstellungssperren ( letzteres auf Zeit oder Dauer ) verhängen, je nach
schwerer Verfehlung. Der Betroffene hat das Recht einen Einspruch an den
Rechtsausschuss zu leiten. Das endgültige Urteil des Rechtsausschusses ist jedoch
unanfechtbar.

i. Die Redaktion

Der Club gibt eine Clubzeitschrift heraus, die von der Redaktionsleitung
zusammengestellt wird. Berichte und Artikel werden vor der Veröffentlichung dem
Vorstand zur Zustimmung vorgelegt und von der Geschäftsstelle aus versandt.

j. Ortsgruppen:
Um eine regionale Gruppenbildung zu schaffen, besteht die Möglichkeit der
Gründung von Ortsgruppen. Die Gründung einer Gruppe ist vom Vorstand
vorzunehmen, wenn die neue Gruppe mindestens sieben Mitglieder nachweisen kann und
am gleichen Ort keine weitere Gruppe des Clubs besteht. Eine Gruppe kann vom
Vorstand aufgelöst werden, wenn ihre Mitglieder nicht mehr den Sinn der Gruppenaufgabe
erfüllen können. Die Mitglieder gehen nach den Satzungen und Richtlinien des Clubs
sowie der Gruppenordnung bei ihrer Tätigkeit vor. Wahlberechtigt sind nur Vollmitglieder
des Vereins.

k. Wenn die Tätigkeiten des Inhabers eines Clubamtes das zumutbare Maß eines
Ehrenamtes übersteigen, so erhält er eine Aufwandsentschädigung.

§ 14
Auflösung des Clubs
Im Falle der Auflösung des Clubs sind der Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren. Sie können nur einstimmige Beschlüsse fassen.

Anlage zum Protokoll der Mitgliederhauptversammlung am 3.10.2004

Schiedsordnung



Änderung der Satzung bei Vereinsausschlüssen (§ 7)

§ 1
Allgemeines
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Grund eines Antrages. Berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen, ist jedes Vereinsmitglied, das in der laufenden Abrechnungsperiode seien Beitrag bezahlt hat.

§ 2
Antragsvoraussetzungen
Anträge auf Vereinsausschluss eines Mitgliedes sind schriftlich zu stellen und an den Vereinsvorstand zu richten.
Der Antrag muss eine Begründung für den Ausschlussgrund enthalten und eine allgemeinverständliche Erklärung der Vorwürfe, die den Ausschluss rechtfertigen sollen.
Zur Vereinfachung der Überprüfung der Berechtigung der Vorwürfe soll der Antragsteller Urkunden vorlegen und Zeugen benennen, die die Richtigkeit seiner Vorwürfe zu beweisen geeignet sind.

§ 3 Entscheidungsvoraussetzungen
Nach Eingang eines Ausschließungsantrags hat der Vorstand den Antrag zunächst an das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wird, zu übersenden und ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen einzuräumen.
Diese Frist beginnt mit dem Datum der Absendung des zur Stellungnahme auffordernden Schreibens.
Der Verein kann den Nachweis der Absendung durch das Datum des Briefes führen; das Mitglied kann das etwaige Gegenteil (z.B. durch Vorlage des mit dem Poststempel versehenen Briefumschlages) nachweisen.
Bestreitet das Mitglied die behaupteten Ausschließungsgründe ganz oder teilweise, steht ihm das Recht zu, mündliche Anhörung zu verlangen. Das hat binnen einer Frist von weiteren 10 Tagen nach Absendung des die Stellungnahme ermöglichenden Briefes zu geschehen, wobei der Zugang beim Verein entscheidet.
Innerhalb der gleichen Frist kann das geständige Mitglied auch Gründe vortragen, die es zu der behaupteten Handlung veranlasst haben.
Geht eine Stellungnahme nicht oder nicht innerhalb der dazu eingeräumten Frist ein, entscheidet der Vorstand auf Grund des gestellten Antrages ohne weitere Beteiligung des Mitglieds, das ausgeschlossen werden soll.
Anderenfalls bestimmt er einen Termin zur Anhörung des von der Ausschließung bedrohten Mitgliedes, der mindestens 10 Tage, höchsten 21 Tage nach Eingang der Stellungnahme des Mitgliedes beim Verein liegen soll.

§ 4
Beschlussverfahren und –Gremium
Die Entscheidung über den Antrag steht dem Vorstand zu. Dieser hat nach Zugang des Ausschließungsantrages und der Stellungnahme bzw. Ablauf der entsprechenden Frist unverzüglich eine Sitzung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder einzuberaumen und entscheidet nach Beratung mit der Mehrheit der Stimmen aller zur Beratung erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit der zur Entscheidung berufenen Vorstandsmitglieder entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Hält der Vorstand auf Grund der vorgelegten Unterlagen einen Vereinsausschluss nicht für geboten, wohl aber andere Maßnahmen (Ermahnung, Verwarnung, Verweis), kann er ohne weitere Verfahrensvoraus­set­zungen auf der Basis des ihm vorgelegten Antrages endgültig entscheiden.
Das gilt erst recht, wenn der Vorstand den Antrag für unbegründet hält und ihn deshalb zurückweisen will.
Einer Anhörung des Mitgliedes bedarf es in diesen Fällen nicht.

§ 5 Anhörung des Mitgliedes
Ist die Anhörung des Mitgliedes zumindest zweckmäßig, soll der Vorstand an dem Termin, der der Anhörung des Mitgliedes dient, alle Unterlagen vorlegen, die der Antragsteller vorgelegt hat und die etwa von ihm benannten Zeugen laden und zu befragen, soweit sie erschienen sind. Das Mitglied erhält danach erneut Gelegenheit zu einer etwaigen Stellungnahme, die mündlich erfolgen muss.
Anschließend berät der Vorstand über den Ausschließungsantrag und gibt seine Entscheidung, wenn das Mitglied (noch) anwesend ist, bekannt. Unabhängig davon wird die Entscheidung schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt.
Die Anhörung der Zeugen und eine mündliche Begründung sind verzichtbar, wenn das Mitglied ohne Angabe von Gründen dem Anhörungstermin fern bleibt.

§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung des Vorstandes findet die Beschwerde statt, die innerhalb von 2 Wochen nach Übersendung der schriftlichen Entscheidung über den Ausschließungsantrag beim Verein eingegangen sein muss. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrem nächsten ordentlichen Termin.
Hinsichtlich der Fristen gelten die in § 3 (Entscheidungsvoraussetzungen) aufgestellten Regeln ent­sprechend.
Die Beschwerde ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der dieses Rechtsmittel als besonderen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzen muss.
Zusammen mit der Ladung zu diesem Termin ist den Mitgliedern der Ausschließungsantrag, die etwaige Stellungnahme des Mitgliedes und die schriftliche Entscheidung des Vorstandes zugänglich zu machen.
Bestätigt die Mitgliederversammlung den Vereinsausschluss, steht dem Mitglied nur noch der ordentliche Rechtsweg offen. Diesen kann das Mitglied äußerstenfalls 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung beschreiten, auf der die Entscheidung des Vorstandes bestätigt wird.

§ 7 Übergangsregelung
Legt ein Vorstandsmitglied formell korrekt Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Vereinsausschluss ein, ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist aber zu der Mitgliederversammlung zu laden, die über sein Rechtsmittel zu entscheiden hat und kann dort zur Frage seines Vereinsausschlusses Stellung nehmen. Ein Stimmrecht steht ihm aber nicht zu.
Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, gehen alle Mitgliedschaftsrechte auch dann verloren, wenn das ausgeschlossene Mitglied den ordentlichen Rechtsweg beschreitet.

Ergänzung zu § 7 j.
Vereinsschädigendes Verhalten hat Sanktionen zur Folge. Diese sind, je nach ihrer Folge für den Verein, zu staffeln.

Im Einzelnen gibt es folgende Maßregeln.

A.) die Ermahnung als mildeste Form
Jede weitere Ermahnung hat die nächste Stufe der Sanktionen zur Folge, also die Verwarnung.

B.) die Verwarnung als strengere Form
Eine weitere Ermahnung hat einen Verweis zur Folge, eine weitere Verwarnung führt zwangsläufig zum Vereinsausschlussverfahren

C.)
der Verweis als die strengste Form vor dem Vereinsausschluss

D.)
der Vereinsausschluss

Letzterer wird als letztes Mittel gegen als untragbar angesehene Mitglieder angesehen und wird – von den Mehrfachsanktionen gegen Mitglieder nach den Buchstaben A.) – C.) – nur dann und sofort als erstes Mittel angewendet, wenn ein Mitglied nachhaltig insbesondere gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen hat, den vom Verein aufgestellten Zuchtregeln bzw. der Satzung zuwider handelt, sowie im Falle einer Rufschädigung des Vereins oder einzelner Mitglieder, insbesondere von Züchtern, Richtern oder Vorstandsmitgliedern in der Öffentlichkeit.

Vereinsausschlüsse erfolgen nach Maßgabe der Schiedsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

Beiträge und Gebühren

· Hauptmitglied 45,00 €uro inkl. Vereinszeitung „Show Cats“

· Zweitmitgl. in einer Familie mit Wahlberechtigung (ohne Show Cats) 20,00 €uro

· Freundschafts- Fördermitglied 35,00 €uro inkl. Show Cats (ohne) 15,00 €

· Aufnahmegebühr 10,00 €

· Zwingerneuantrag im Aufnahmebetrag enthalten

· Zwingerumschreibung im Aufnahmebetrag enthalten

· Stammbaumgebühr (Laminiert) 11,00 €uro

· Titelurkunde 5,00 €uro

Ansprechpartner - Vereinsämter



Geschäftsstelle:
Friedrich-Ebert-Str. 199 * D-42549 Velbert
Telefon: (0049) 02051-955546 und 955548, Fax 955547
oder C.. Ockenga Tel. 02051-85597 Mo. bis Fr. von 18:00 bis 19:00 Uhr

Bürozeiten:

Sie erreichen uns Mo. bis Do. von 10:00 bis 13:00 Uhr und 17:00 bis 19:00 Uhr
Fr. von 16:00 bis 18:00 Uhr

e-mail Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

homepage: http://www.1itavc.de

Vorstandsmitglieder:

Wurfabnahme wird auf Wunsch vorgenommen, dies bitte bei einem der Zuchtwarte Anmelden.



Zuchtrichtlinien des 1.ITAVC e.V.

§ 1 Zuchtrichtlinien

a. Der Züchter ;
Als Züchter gilt, wer Eigentümer einer Zuchtkatze bzw. eines Zuchtkaters ist und den
Namensschutz seines Zwingers beim Zuchtbuchamt des 1. ITAVC e.V. erworben
oder beantragt hat.

b. Zuchtkatze / Zuchtkater
Dieser Begriff gilt für Katzen, deren Rassereinheit im Sinne dieser Zuchtordnung durch
einen Stammbaum, der von einem anerkannten Verband ausgestellt wurde, nach-
weisbar ist. Eine Zuchtkatze (Kater) sollte vor einer Verpaarung auf einer Int. Rassekatzenausstellung mindestens ein Vorzüglich erhalten haben.
Ebenso gilt ein tierärztliches Gutachten aus dem hervorgeht, dass die Katze/Kater keine Gendefekte aufweist und somit Zuchttauglichist.

§ 2 Der Züchter
Die Züchter des 1. ITAVC e.V. sind verpflichtet, sich ausschließlich der Hobbyzucht zu widmen. Vermehrungs- bzw. Massenzucht, die als gewerblich zu betrachten ist, ist
verboten. Strengstens untersagt wird ebenfalls Tiere an Zoohandlungen, Tierhändler, Versuchslabors oder andere Institutionen, die gewinnbringend tätig sind, abzugeben.
Das Verstümmeln von Katzen ist strengstens verboten. Hierunter fallen z.B. Krallen-
oder Schwanzamputationen, Eindrücken des Nasenbeins sowie andere Körperverletzungen.

Eine Anzeige wegen Tierquälerei bzw. Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, behalten wir uns in obigem Fall vor.

a. Verstöße gegen § 7 der Zuchtregeln sowie § 7 Abs. j der Satzung
können zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds aus dem 1. ITAVC e.V.. führen.
Alle schwebenden Anforderungen eines Mitglied an den Verein werden in diesem Fall nicht
mehr bearbeitet bzw. an den Antragsteller zurück gesandt.

§ 3 Meldepflicht

a. Alle in einer Zucht befindlichen Zuchtkatzen / -kater sind dem Zuchtbuchamt in
schriftlicher Form zu melden. Der Meldung sind Kopien der Stammbäume dieser Tiere
beizufügen, die zur Registrierung dienen. Wenn eine Umschreibung der Stammbäume
auf den 1. ITAVC e.V. gewünscht wird, ist der Originalstammbaum beizufügen, er verbleibt
in der Geschäftstelle.
Eine Umschreibung ist keine Pflicht und bleibt somit dem Züchter freigestellt.
Rassereine Türkisch-Angora und -Van Katzen werden in ihren Stammbäumen nicht
besonders gekennzeichnet. Der 1. ITAVC e.V. behält es sich jedoch vor, bei
entsprechender Nachfrage ( Deckkaterverzeichnis, Jungtiervermittlung etc. )
auf Fremdeinkreuzung hinzuweisen.

b. Die Kastration oder Abgabe von Zuchttieren ist dem Zuchtbuchamt in folgender
Form schriftlich mitzuteilen:

1. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Rasse, gemeldet in welchem Verein
sowie Zuchtbuchnummer.

2. Ist die Katze / der Kater zur Weiterzucht abgegeben oder kastriert worden,
bleibt der Kastrat im eigenen Besitz.

c. Zuchtkatzen dürfen frühestens ab dem 10. Lebensmonat erstmalig gedeckt werden.
Sollten gesundheitliche Gründe eine frühere Deckung notwendig machen, so muss eine
vorherige Genehmigung beim Zuchtbuchamt beantragt werden.
Dem Antrag muss ein tierärztliches Gutachten beigefügt werden, in dem erklärt wird,
warum eine Frühdeckung notwendig erscheint.
Eine Frühdeckung ohne vorherige Genehmigung erhält keine Stammbäume und kann
im schlimmsten Fall zum Ausschluss aus dem Verein führen.
Die zu verpaarenden Tiere müssen gesund sein d.h.
pilz-, wurm- und parasitenfrei und zumindest gegen Katzenseuche
und -schnupfen ausreichend geimpft sein.
Ein Leukose- und FIP-Test wird dem Besitzer der Zuchtkatze als auch dem Besitzer des
Deckkaters empfohlen, bleibt jedoch freigestellt. Der Test sollte nicht älter als sechs
Wochen sein.
Blutgruppen sollten vor einer Verpaarung auf Verträglichkeit getestet worden sein, Pflichttest besteht bei Somali und Abessinier.

NEU ab 1.4.03:
darf eine Zuchtkatze innerhalb von zwei Jahren drei Wurfe zur Welt bringen.

Trächtige Katzen sollten ab der 3. Trächtigkeitswoche nicht mehr ausgestellt werden.

§ 4
Zuchteinschränkungen
a. Im Sinne der Gesundheit- und Rassereinerhaltung sind Fremdeinkreuzungen
nur bei folgenden Rassen erlaubt:



Abessinier X Somali
Balinese X Mandarin
Balinese X Orientalisch Kurzhaar
Balinese X Siam
Mandarin X Orientalisch Kurzhaar
Mandarin X Siam
Siam X Orientalisch Kurzhaar
British Kurzhaar X Kartäuser
Britisch Kurzhaar X Scottish Fold
Kartäuser X Scottish Fold
Europäisch Kurzhaar X Scottish Fold
Europaisch Kurzhaar X Manx
Perser X Colourpoint
Perser X Exotisch Kurzhaar
Colourpoint X Exotisch Kurzhaar



folgende Verpaarungen sind in jedem Fall verboten
Paarungen der Rasse Scottish Fold x Scottish Fold und Manx x Manx sind auf keinen Fall gestattet.

b. Geschwisterverpaarung ist generell nicht zugelassen. Hierzu bitte auch den
Zuchtausschuss befragen.

Paarungen Vater - Tochter sowie Mutter - Sohn sind vorher mit Angabe des

Zuchtziels dem Zuchtbuchamt unter Beifügung von Kopien der Ahnentafeln schriftlich zu
melden.

Der Bescheid erfolgt ebenfalls schriftlich und im Fall der Ablehnung unter Angabe der
Gründe. Wird die beantragte Sondergenehmigung aus zwingenden Gründen abgelehnt,
so ist der Beschluss des Zuchtbuchamtes verbindlich.
Jungtiere aus solch einer Inzestverpaarung bekommen in ihrer Ahnentafel den Zusatz-
vermerk " Zur Zucht nur mit fremden Blutlinien zugelassen

c. Bei Türkisch Angora ist eine Paarung verboten, wenn beide Elterntiere weiß
sind. Generell dürfen diese Tiere nur mit farbigen Tieren ihrer Rasse verpaart werden.
Alle Züchter weißer Katzen, welche dem 1. ITAVC e.V. angehören, müssen ihrem
Stammbaumantrag die jeweiligen Hörfähigkeitsbescheinigungen beifügen.
Ein audiometrischer Test ist z.Zt. noch freiwillig, verlangt wird jedoch eine Hörfähigkeits-
bescheinigung auf akustische Geräusche, welche von einem approbierten Tierarzt
durchgeführt wurde.
1. ITAVC e.V. werden nur Stammbäume für weiße Katzen ausgestellt, die diesen
Nachweis beiliegen haben. Nichthörende weiße Katzen erhalten einen deutlich sichtbaren
Vermerk in ihrem Stammbaum, dass das betreffende Jungtier zuchtuntauglich ist.
Züchter im 1. ITAVC e.V. müssen für weiße Zuchtkätzinnen bzw. Kater, bevor mit ihnen
gezüchtet wird, dem Zuchtbuchamt des 1.ITAVC ebenfalls eine der oben genannten
Hörfähigkeitsbescheinigungen vorlegen.

Diese Maßnahmen dienen dem Ziel, weiße Katzen zu erhalten, jedoch eine Zucht mit
hörgeschädigten bzw. tauben Tieren auszuschließen.
Dieser Passus gilt für weiße Katzen aller Rassen.

d. Tiere mit folgenden gesundheitlichen Schäden oder Wesensmängeln sind von der

Zucht ausgeschlossen:

- Taubheit

- Rachen-, Gaumen- oder Nasenspaltung

- Deformation des Lidrandes

- Mißbildung der Gliedmaßen

- Knickschwanz

- Hodenveränderung ( Einhoder )

- Gebissdeformationen

- Muskel- oder Sehnenverkürzung

- Tiere mit starker Aggressivität

- HD

- PKD

Ahnentafeln für Tiere mit diesen angeborenen Schäden erhalten den Vermerk
" Zur Zucht nicht geeignet ".
Der Züchter ist verpflichtet sicherzustellen, dass mit diesen Tieren durch ihn oder Dritte
nicht gezüchtet wird.

e. Die Zucht von Katzenrassen mit gesundheitlichen Schäden sind im 1.ITAVC e.V. nicht zugelassen.

§ 5
Zwingername
Für eine Erstregistrierung müssen drei verschiedene Zwingernamen in der Reihenfolge
der Bevorzugung eingereicht werden. Das Zuchtbuchamt des 1. ITAVC e.V. überprüft
ob und gegebenenfalls welcher Zwingername bereits vergeben ist. Der Antragsteller
erhält die Bestätigung des eingetragenen Zwingernamens erst nach positivem Abschluss
dieser Überprüfung.

Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, ob der Zwingername vor oder hinter dem Namen des Tieres platziert werden soll. Eine willkürliche Platzierung ist nicht zulässig.
Zwingernamen, die in anderen Vereinen nachweislich registriert waren, können beim
Eintritt in den 1. Internationalen Türkisch Angora und Van Club e.V. - Allgemeine
Katzenfreunde übernommen werden.
Der Namensschutz erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die Wieder-
Verwendung durch Dritte bleibt jedoch mit Ausnahme einer Übereignung des Eigentümers
verboten.

§ 6 Deckkater
Vor eine geplante Verpaarung sollten zuerst die Stammbäume überprüft werden, ggf
können sie auch an den Zuchtausschuss zur Prüfung geschickt werden.
Der Besitzer eines Deckkaters ist verpflichtet, dem Besitzer der Katze sofort nach der Deckung einen ausgefüllten und unterschriebenen Decknachweis sowie eine Kopie der Ahnentafel des Deckkaters zu übergeben. Bleibt eine Paarung erfolglos, muss der
Besitzer des Deckkaters spätestens 6 Wochen nach dem Deckdatum hiervon in Kenntnis gesetzt werden. In diesem Fall hat der Besitzer der Katze bei demselben Kater mit der
selben Katze eine Nachdeckung frei, sofern andere Beschlüsse in einem Deckvertrag
festgehalten wurden.
Die Deckgebühr ist sofort nach der Deckung fällig.
Ins Deckkaterverzeichnis des Zuchtbuchamtes des 1. ITAVC e.V. werden nur die Deckkater aufgenommen, die nachweislich gesunde Jungtiere gezeugt haben.

§ 7 Würfe
Der Züchter ist verpflichtet das Zuchtbuchamt über die Geburt eines jeden Jungtieres zu
benachrichtigen. Für die Deck- und Wurfmeldungen ist das vorgeschriebene Formular
zu verwenden. Sie sind zusammen mit den Stammbaumkopien der Elterntiere des Wurfes
bis spätestens sechs Wochen, bei Maskenkatzen, weiß ( odd-eyed ) und silber innerhalb zehn Wochen nach der Geburt des Wurfes dem Zuchtbuchamt zuzuleiten. Bei Überschreitung dieser Fristen wird eine zusätzliche Gebühr von 2,00 €uro Versäumniszuschlag fällig.
Die Bearbeitung der Wurfmeldung erfolgt nach Posteingang. Die Wurfmeldung ist der Antrag zur Erstellung des Stammbaumes für alle Jungtiere, die aufgeführt sind. Es wird den Mitgliedern des 1. ITAVC e.V. aus Seriositätsgründen empfohlen, Jungtiere nur mit Stammbaum abzugeben.
Jungtiere dürfen erst ab der 12. Lebenswoche abgegeben werden. Bei Verkauf des Jungtieres sind der Kaufvertrag, der Stammbaum sowie der Impfausweis nach Erhalt des vollen Kaufpreises zu übergeben.
Erforderlich sind Impfungen gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen. Die Tiere müssen
bei Abgabe entwurmt ( mit Vermerk im Kaufvertrag ) pilz- und parasitenfrei sein.
Es ist nach bestem Wissen und Gewissen zu überprüfen, ob der Käufer das Tier nicht im Auftrag unbekannter Dritter oder zwecks Weiterverkauf erwirbt.
Bei der Mitgliederhauptversammlung vom 03.10.2004 wurde beschlossen, dass
10 Tage nach der Geburt die Wurfmeldung mit Ahnentafeln eingereicht werden
muss, alle weiteren Daten haben die, wie oben benannte Zeit der Anmeldung.

§ 8 Stammbäume
Bei Importen von Rassen, die natürlichen Ursprungs sind und von freilebenden Tieren ihrer Heimat abstammen, muss ein Nachweis dieses Importes erbracht und beim Zuchtbuchamt vorgelegt werden. Nach Vorstellung des Tieres beim Zuchtwart oder bei einer Ausstellung
mit dem Urteil " zuchttauglich " (V), erfolgt ein Eintrag im Stammbaum als Importkatze aus
dem jeweiligen Land, die daraus entstehenden Nachfahren erhalten bis zur dritten Generation RIEX-Papiere.
Stammbäume dürfen vom Besitzer / Züchter nicht eigenhändig ergänzt oder verändert
werden. Korrekturen oder Änderungen dürfen nur durch das Zuchtbuchamt vorgenommen
werden.

Die Stammbaumgebühr betrag 11,00 € und sind Laminiert um Manipulationen der Eintragungen zu vermeiden.
Auf der Rückseite des Stammbaumes ist eine Rubrik für errungene Titel eingeräumt.
Auf Wunsch kann der Stammbaum an das Zuchtbuchamt geschickt und diverse Ein-
tragungen kostenlos erbeten werden. Dem Stammbaum sind die entsprechenden Ausstellungsurkunden und die dazugehörigen Richterberichte in lesbaren Kopien beizufügen.

§ 9 Infektionskrankheiten
Ansteckende Infektionskrankheiten wie z.B. Leukose, FIP, FIF, Katzenseuche, Tollwut usw.
sowie Pilzerkrankungen sind dem Verein sofort zu melden.
Der betreffende Zwinger wird mit einer sofortigen Zwingersperre belegt, bis sich der
Bestand wieder in einwandfreiem Zustand befindet.



§ 10 Tierschutzgesetz
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Bestimmungen ist im Sinne einer Mindest-
anforderung für alle Mitglieder bindend.


Das Bewertungssystem

1. Babyklasse männlich / weiblich
2. Jugendklasse 3 bis 6 Monate
3. Jugendklasse 6 bis 9 Monate = CACJ
4. Offene Klasse ab 9 Monate

Jungtiere (1. und 2) können noch kein CAC (Siegeranwartschaft/Championanwartschaft:Certificat d‘Aptitude au Champion) erhalten, jedoch Rassesieger bzw. Best Variety und Best in Show sowie Best of Best werden.

In der Jugend - Klasse (3.) wird das CACJ erteilt. Jeweils eine Katze kann die Jugend-Championanwartschaft erreichen.

Hat Ihre Katze/Kater dreimal ein CACJ, auf verschiedenen Ausstellungen errungen, berechtigen es zum Tragen des Titels JUGEND-CHAMPION.

In der offenen-Klasse (4.) wird das CAC vergeben, drei solcher CAC’s auf verschiedenen Ausstellungen errungen, berechtigen zum Tragen des Titel CHAMPION

Champions werden in der Championklasse ausgestellt. In dieser Klasse konkurrieren alle Champions gleicher Rasse und Farbe um das CACIB (Anwartschaft für den Internationalen Champion: Certificat d’Aptitude au Championat Internationale de Beautè).
Drei solcher CACIB’s, wenn 1mal Ausland bzw. ausländischer Richter(oder 4x, wenn nur Inland) berechtigt zum Tragen des Titels INTERNATIONALER-CHAMPION.

Internationale Champions werden in dieser Klasse ausgestellt um den Titel Großer Internationaler Champion zu erringen. 3mal CAGCIB, wenn außer Deutschland 2-verschiedenen Ländern bzw. von 2 versch. ausl. Richter (oder 5mal im Inland) berechtigt zum Tragen des Titels GROSSER INTERNATIONALER CHAMPION.

Für den Titel EUROPACHAMPION wird 3mal ein CACE benötigt, wenn außer Deutschland 2-verschiedene Länder bzw. von 2 versch. ausl. Richter (oder 5mal im Inland).

Für den Titel GROSSER EUROPA CHAMPION wird ebenfalls 3mal ein GCACE benötigt, wenn außer Deutschland 2 dieser Titel in verschiedenen Ländern bzw. von 2 versch. ausl. Richtern (oder 5mal im Inland) errungen wurden.

Für den Titel Worldchampion (WCAC) ist es erforderlich, dass ein Punkt von drei erforderlichen Punkten in einem Land auf einem anderen Kontinent (bzw. auf einer Weltausstellung in Deutschland von einem Richter eines anderen Kontinents errungen wird). Die Weltpunkte werden im 1.ITAVC e.V. nur dann anerkannt, wenn es sich hierbei um WCAC - Titel handelt.

Die gleiche Einteilung gilt für Kastraten. Bei diesen geht es anstelle des CAC, CACIB usw., um CAP,

CAPIB, CAGPIB, CAPE, GCAPE und WCAP wobei das P für Premior steht.

In der Novizenklassse können über sechs Monate alte Katzen ausgestellt werden, die einer Rasse zugeordnet werden sollen. Erreichen solche Katzen ein Vorzüglich, wobei dies von einem zweiten Richter bestätigt werden muss, können sie ins Zuchtbuch (mit dem Vermerk RIEX) eingetragen werden. Nach drei Generationen erlischt der Zusatz Riex, wenn diesbezügliche Rasse in der Zucht bestätigt bleibt.
Best Variety wird gewählt, wenn mindestens drei Katzen gleicher Farbe anwesend sind. Ein Rassesieger wird gewählt, wenn bei gleichen Rassen nur div. Farben vertreten sind. Bei der Best-in-Show-Wahl schlägt jeder Richter das seiner Meinung nach schönste Tier von den von ihm gerichteten Tieren vor. Alle vorgeschlagenen Tiere werden erneut von den Richtern begutachtet, die Mehrzahl der Richterstimmen bestätigt ein Best in Show. Vorschlagen kann jeder Richter aus HLH, KH, LH nur eine aus jeder Altersgruppe m/w, bzw. Erwachsen m/w.

Anschließend werden aus den Best in Show-Siegern die Best of Best und, nur von den anwesenden Allbreed-Richtern das Best of All gewählt.

Außerdem wird:


Bester Kastrat für die Best of Best gewählt, ab 20 Kastraten wird ein Best of All Kastrat gewählt.

Ehrenklasse Platz 1 bis ......., wobei Platz 1 in die Best of All-Wahl einbezogen wird sofern es kein Kastrat ist. Diese Bewertungsliste gilt auch für die Hauskatzen.

Bei der Beurteilung kann eine Katze maximal 100 Punkte erreichen.

Vorzüglich 1 und Titel müssen 93 Punkte, für V (Vorzüglich) müssen 88 Punkte erreicht werden,

Sg (Sehr gut) erfordert 76 Punkte g (Gut) erfordert 61 Punkte

Doppelbewertungen werden von uns anerkannt und selbst auch vorgenommen


Es wird in vier Kategorien gerichtet:

Langhaar (LH)

Halblanghaar (HLH)

Kurzhaar (KH),

Siam/OKH (ab 10 Tiere)

Separat laufen: Türkische Katzen ab 10 Tiere

Colourpoint + Ecotix-Shorthair ab 10 Tiere



Mitglieder des 1.ITAVC e.V. haben die Möglichkeit Urkunden für jeweilige Titel zu beantragen, die Urkunden sind in der Größe DIN A4 und laminiert.
 

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